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Die Scharfrichter in Fürstenwalde

Mit Andreas Haßebart und Christian Gutschlag werden um 1680 erstmalig meine Vorfahren im Zusammenhang mit der Scharfrichterei in Fürrstenwalde erwähnt. Das Bild oben zeigt das Scharfrichterhaus in Fürstenwalde. Es stand in der heutigen Dr.-Wilhelm-Kültz-Str. links neben dem Haus mit dem Goldenen Löwen im Giebel am Schweinemarkt.

Damals befand sich die Scharfrichterei noch außerhalb der Stadtmauern vor dem Müncheberger Tor, um Geruchsbelästigungen der Bevölkerung zu vermeiden. Auch der Galgenberg befand sich damals noch außerhalb der Stadt. Heute ist er immer noch von der Bergstraße oder von der Gartenstraße neben dem Fürstenwalder Hof zu erreichen.

Im Stadtbild von 1650 ganz unten ist der Galgenberg noch zu sehen.

Die Halsgerichtsordnung, das Regelwerk der Scharfrichter

Scharfrichter waren keine rauhen Gesellen, liefen nicht im roten Mantel durch den Ort und sie benutzten in aller Regel auch keine Kapuzen. Diese Klischees sind einfach Phantasie des Volkes und finden in Filmen und Romanen ihren Platz.
Der Scharfrichter handelte nach der Halsgerichtsordnung hier links und war demnach ein früher „Justizvollzugsbeamter“
Die Halsgerichtsordnung legte die Werkzeuge des Scharfrichters und deren Anwendung fest.
Auch konnte nur Scharfrichter werden, wer die hier rechts aufgeführten Fragen allesamt richtig beantworten konnte

Neben der Scharfrichterei, von der allein er und seine Familie nicht leben konnte, war der Scharfrichter meist verantwortlich für das Beseitigen von Tierkadavern aller Art. Er betrieb also die örtliche Abdeckerei. Die Tierhalter im Verantwortungsgebiet des Scharfrichters waren verpflichtet, ihm gestorbene oder „gefallene Tiere“ anzuzeigen, welche er dann gegen Lohn abholte und gefahrlos für die Allgemeinheit beseitigte.
Vorher zog er ihnen die Felle ab und verkaufte die Häute. Dieser Handel war recht einträglich, wie man an den für die damalige Zeit beachtlichen Summen sehen kann, die bei der Erbsache Scharfrichterei Fürstenwalde eine Rolle spielten.

Die Scharfrichterei galt allerdings als „unehrliches Gewerbe“. Das war keine moralische Wertung, sondern eine Abgrenzung zu den „Ehrlichen“. Diese waren in Zünften zusammengeschlossen, hatten Rechte und versorgten Hinterbliebene.
Die „Unehrlichen“ wurden oft hineingeboren in den Stand, durften keine Ämter in den Gemeinden ausüben und waren von der Gemeinschaft ausgeschlossen. Deshalb heirateten Scharfrichter meist innerhalb ihres Standes. Würde man im Stammbaum die Nebenlinien, die Kinder und Kindeskinder eintragen, könnte man sehen, dass die meisten Scharfrichterdynastien miteinander verwandt waren.
Zu den „Unehrlichen“ gehörten übrigens auch Schinder und Leibwäscher, Gauckler, Tänzer und Fahrensleute aber auch Müller, Leineweber, Töpfer und Schäfer. Maßgeblich dafür war nämlich die Nichtzugehörigkeit zur Siedlungsgemeinschaft und das Arbeiten unter der Erde.
Schnell konnte es vorkommen, dass ehrbare Bürger „unehrlich“ wurden und ihren Kindern die Zunftfähigkeit versagt blieb.
Es reichte eine unachtsame Berührung eines „Unehrlichen“ oder dessen Gerätschaften.
Der Fürstenwalder Museumsleiter, Guido Strohfeldt fand bei seiner Familienforschung die Akten eines Prozesses, den einer seiner Vorfahren über 12 Jahre führte. Er hatte sich als Angehöriger der Tischlerzunft nach einem Gelage mit einem Scharfrichter mit diesem auf ein Händel eingelassen und verlor dadurch seine „hrlichkeit“. Nicht wegen des Gelages, nicht wegen des Händels sondern wegen des Berührens eines Scharfrichters.
Diese Ordnung wurde erst im Verlaufe des 18. Jahrhunderts allmählich aufgehoben.

Prüfungsfragen für die Berechtigung, den Beruf Scharfrichter ausüben zu dürfen